DER FÖRDERVEREIN
Satzung der Kinderbrücke

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins:

  1. Der Verein hat den Namen "Verein der Förderer der Heilpädagogischen
    Tagesstätte EIsdorf".

    Er soll zusätzlich den Namen. "Kinderbrücke" erhalten.

    Gemäß §57 Abs. 1 des BGB soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.

    Danach lautet der Name des Vereins
    "Verein der Förderer der Heilpadagogischen Tagesstatte Elsdorf Kinderbrucke e.V."

  2. Der Sitz des Vereins ist Elsdorf.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit:

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nichteigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnisinä6ig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3 Zwecke und Aufgaben des Vereins:

  1. Der Verein dient der Förderung behinderter Kinder der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf.

  2. Aufgaben:
    - Unterstützung von Maßnahmen zur pädagogischen und therapeutischen Betreuung und Förderung der behinderten Kinder

    - Unterstützung von Maßnahmen und Aufwendungen zur Erholung und
    Freizeitgestaltung der behinderten Kinder.

    - Unterstützung von Maßnahmen zur Mitgestaltung der Innen- und Außenspielanlagen der Heilpädagogischen Tagesstätte.

§4 Mitgliedschaft:

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedscliaft muß schriftlich beantragt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    - durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds bis zum 31.12 des jeweiligen Geschäftsjahres.

    - durch den Tod des Mitglieds.

    - durch den AusschluB des Mitglieds, der vom Vorstand beschlossen wird.

  2. Der Ausschluß eines Mitglieds ist diesem schriftlich mitzuteilen.

    Gegen den Ausschluß kann, binnen eines Monats nach erfolgter Mitteilung, schriftlich Einspruch erhoben werden.

    Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§7 Organe:

  1. Die Organe des Vereins sind.
    - der Vorstand
    - die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern. Davon muß ein Mitglied Mitarbeiter der Heilpädagosischen Tagesstätte sein.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversamrnlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

    Er bleibt bis zur satzungsgemässen Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl kann früher stattfinden, wenn dies durch eine ordentliche oder außerordentliche Mlitgliederversarnmlung beschlossen wird.

  3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
    Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulassig.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Vorstandsmitmlieder den
    Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer, sowie
    den Kassenwart.

  5. Vorstand im Sinne des §26 Abs.2 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

  6. Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei Personen zu Beisitzern im Vorstand mit beratender Stimme wählen. Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

$9 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands:

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage des Geschäfts erfordert oder wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies beantragt.

  3. Einladungen zu den Vorstandssitzungen ergehen schriftlich oder telefonisch
    an alle Vorstandsmitglieder.

  4. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

  5. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und sind schriftlich niederzulegen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  6. Alle Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

  7. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein
    kommissarisches Vorstandsmitglied zu benennen.

    Das kommissarische Vorstandsmitglied muß auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beststigt werden, oder es wird ein neues Vorstandsmitglied gewählt.

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  3. Eine außerordentiche Mitgliederversammlung findet statt:
    - Auf Beschluss des Vorstands.
    - Wenn mindestens 1 / 4 der Mitglieder dies schriftlich - unter Angabe der Gründe - beim Vorstand beantragt.

  4. Die Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich durch den Vorsitzenden - mit Angabe der Tagesordnung - unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

  9. Natürliche und juristische Personen haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

  10. Uber den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, welchesvon ihm und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung :

  1. Die Mitgliederversammluns wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstands.Gemäß § 8, sowie zwei unabhängige Kassenprüfer.
    Die Kassenpriifer stellen die Richtigkeit der Belege und der entsprechenden Buchungen fest.

  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands, die Jahresabrechnung des Kassierers und den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegen.

  3. Die Mitgliederversammlung beschliesst über:

    - die Entlastung des Vorstands aufgrund des Tätigkeitsberichts und des Priifungsberichts der Kassenprüfer.

    - die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

    - Satzungsänderungen


  4. - die Auflösung des Vereins.

    - Widersprüche gegen den Vereinsaussschluß

    - den Haushaltsplan.

    - die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    - die Annahme der Protokolle der Mitsliederversammlungen

§ 12 Mitgliedsbeiträge:

  1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedcbeitrag erhoben, der jährlich zu zahlen ist.

    Für die Beitragzahlungen werden zwei Beitragsgruppen mit unterschiedlicher Beitragshöhe festgelegt.

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge in den einzelnen Beitragsgruppen, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  3. Die Mitglieder wählen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ihre Beitragsgruppe aus.

    Sie können durch schriftliche Willenserklärung, gegenüber dem Vorstand, jeweils bis zum 31.12. eines Jahres, für das nachfolgende Geschäftsjahr ihre Beitragsgruppe ändern bzw. kündigen.

§13 Auflösung des Vereins:

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Caritasverband für den Erftkreis e.V., Hürth, der es auschließlich und unmittelbar für die pädagogische Kindergartenarbeit der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf zu verwenden hat.

 

§14 Inkrafttreten der Satzung:

  1. Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister, beim Amtsgericht Bergheim, in Kraft.
Elsdorf, den 01. September 1994