| DER
FÖRDERVEREIN |
| Satzung der
Kinderbrücke |
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| §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
des Vereins:
- Der Verein hat den Namen "Verein der Förderer der
Heilpädagogischen
Tagesstätte EIsdorf".
Er soll zusätzlich den Namen. "Kinderbrücke" erhalten.
Gemäß §57 Abs. 1 des BGB soll der Verein in das Vereinsregister
eingetragen werden.
Danach lautet der Name des Vereins
"Verein der Förderer der Heilpadagogischen Tagesstatte
Elsdorf Kinderbrucke e.V."
- Der Sitz des Vereins ist Elsdorf.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§2 Gemeinnützigkeit:
- Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der
Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster
Linie nichteigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnisinä6ig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
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| §3 Zwecke und Aufgaben des Vereins:
- Der Verein dient der Förderung behinderter Kinder der
Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf.
- Aufgaben:
- Unterstützung von Maßnahmen zur pädagogischen
und therapeutischen Betreuung und Förderung der behinderten
Kinder
- Unterstützung von Maßnahmen und Aufwendungen
zur Erholung und
Freizeitgestaltung der behinderten Kinder.
- Unterstützung von Maßnahmen zur Mitgestaltung der
Innen- und Außenspielanlagen der Heilpädagogischen
Tagesstätte.
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§4 Mitgliedschaft:
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedscliaft muß schriftlich beantragt werden.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden,
die nicht Mitglied des Vereins ist.
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| §6 Beendigung der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds
bis zum 31.12 des jeweiligen Geschäftsjahres.
- durch den Tod des Mitglieds.
- durch den AusschluB des Mitglieds, der vom Vorstand beschlossen
wird.
- Der Ausschluß eines Mitglieds ist diesem schriftlich
mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß kann, binnen eines Monats nach erfolgter
Mitteilung, schriftlich Einspruch erhoben werden.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, bis dahin ruht
die Mitgliedschaft.
§7 Organe:
- Die Organe des Vereins sind.
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
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§ 8 Vorstand:
- Der Vorstand besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern. Davon
muß ein Mitglied Mitarbeiter der Heilpädagosischen
Tagesstätte sein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversamrnlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemässen Neuwahl im Amt. Eine
Neuwahl kann früher stattfinden, wenn dies durch eine ordentliche
oder außerordentliche Mlitgliederversarnmlung beschlossen
wird.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulassig.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Vorstandsmitmlieder
den
Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer,
sowie
den Kassenwart.
- Vorstand im Sinne des §26 Abs.2 BGB ist der Vorsitzende
und sein Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei Personen zu Beisitzern
im Vorstand mit beratender Stimme wählen. Die Abs. 2 und
3 gelten entsprechend.
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| $9 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands:
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Er beruft
den Vorstand ein, so oft es die Lage des Geschäfts erfordert
oder wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies beantragt.
- Einladungen zu den Vorstandssitzungen ergehen schriftlich
oder telefonisch
an alle Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens
zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt
und sind schriftlich niederzulegen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
- Alle Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen verpflichten,
bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
- Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt,
ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu benennen.
Das kommissarische Vorstandsmitglied muß auf der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung beststigt werden, oder es
wird ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
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§10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten
Mitgliedern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt.
- Eine außerordentiche Mitgliederversammlung findet statt:
- Auf Beschluss des Vorstands.
- Wenn mindestens 1 / 4 der Mitglieder dies schriftlich - unter
Angabe der Gründe - beim Vorstand beantragt.
- Die Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen erfolgen
schriftlich durch den Vorsitzenden - mit Angabe der Tagesordnung
- unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands
geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung
des Vereins und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern bedürfen
einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
- Natürliche und juristische Personen haben in der Mitgliederversammlung
gleiches Stimmrecht.
- Uber den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer
ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, welchesvon ihm und dem ersten
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
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| §11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammluns wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder
des Vorstands.Gemäß § 8, sowie zwei unabhängige Kassenprüfer.
Die Kassenpriifer stellen die Richtigkeit der Belege und der
entsprechenden Buchungen fest.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht
des Vorstands, die Jahresabrechnung des Kassierers und den Prüfbericht
der Kassenprüfer entgegen.
- Die Mitgliederversammlung beschliesst über:
- die Entlastung des Vorstands aufgrund des Tätigkeitsberichts
und des Priifungsberichts der Kassenprüfer.
- die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins.
- Widersprüche gegen den Vereinsaussschluß
- den Haushaltsplan.
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- die Annahme der Protokolle der Mitsliederversammlungen
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§ 12 Mitgliedsbeiträge:
- Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedcbeitrag erhoben, der
jährlich zu zahlen ist.
Für die Beitragzahlungen werden zwei Beitragsgruppen mit
unterschiedlicher Beitragshöhe festgelegt.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge in den einzelnen Beitragsgruppen,
wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Mitglieder wählen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft
ihre Beitragsgruppe aus.
Sie können durch schriftliche Willenserklärung, gegenüber
dem Vorstand, jeweils bis zum 31.12. eines Jahres, für das nachfolgende
Geschäftsjahr ihre Beitragsgruppe ändern bzw. kündigen.
§13 Auflösung des Vereins:
- Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen
an den Caritasverband für den Erftkreis e.V., Hürth,
der es auschließlich und unmittelbar für die pädagogische
Kindergartenarbeit der Heilpädagogischen Tagesstätte
Elsdorf zu verwenden hat.
§14 Inkrafttreten der Satzung:
- Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister,
beim Amtsgericht Bergheim, in Kraft.
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| Elsdorf,
den 01. September 1994 |
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